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Die wichtigsten Fragen –
und Antworten

  1. WIE ERHALTE ICH LEISTUNGEN VON DER PFLEGEVERSICHERUNG?
    Zunächst müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung stellen. In der Regel ist das die Krankenversicherung des Betroffenen. Sie schickt ihren Medizinischen Dienst (MDK) in die Wohnung des Pflegebedürftigen. Er führt eine eingehende Untersuchung durch und stuft den Pflegebedürftigen in einen bestimmten Pflegegrad ein. Gemäß diesem Gutachten entscheidet die Pflegekasse und schickt Ihnen einen Pflegebescheid zu. Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.
  2. WER HAT ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN?
    Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung im Alltag regelmäßig, dauerhaft und in erheblichem Umfang auf Hilfe angewiesen ist, kann Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Dafür muss der Betroffene aber zunächst als pflegebedürftig eingestuft werden. Nicht die Art und Schwere einer Krankheit bestimmen den Grad der Pflegebedürftigkeit, sondern der konkrete Hilfebedarf im täglichen Leben.
  3. WER PRÜFT, OB PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT VORLIEGT?
    Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Pflegebedürftige oder Angehörige einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Die Kassen lassen dann durch Ärzte oder Pflegefachkräfte des Medizinischen Dienstes prüfen, ob und in welchem Ausmaß Pflegebedürftigkeit vorliegt.
  4. WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN PFLEGESACHLEISTUNG UND PFLEGEGELD?
    Pflegesachleistungen sind die Leistungen der Grundpflege, die der Pflegedienst für Sie erbringt. Wenn Sie einen Pflegegrad haben und keinen Pflegedienst beauftragt haben und Ihre Pflege durch Angehörige gesichert wird, bekommen Sie ein sogenanntes Pflegegeld.
  5. KANN ICH BEIDE LEISTUNGEN BEZIEHEN? PFLEGESACHLEISTUNG UND PFLEGEGELD?
    Eine Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld ist möglich. Wenn der Maximalbetrag für Pflegesachleistung in dem jeweiligen Pflegegrad nicht erreicht wird, bekommen Sie nach vorherigem Antrag auf Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse anteilmäßig das Pflegegeld ausbezahlt.

    Maximalbetrag für Pflegesachleistung und gleichzeitig Ausbezahlung des vollen Pflegegeldes ist nicht möglich.
  6. WAS IST, WENN ICH MEHR LEISTUNGEN BENÖTIGE, ALS DIE PFLEGEKASSE BEZAHLT?
    Dann schicken wir Ihnen einmal im Monat eine Privatrechnung, die sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Endsumme und dem Pflegekassenanteil (Maximalbetrag für Pflegesachleistung) zusammensetzt.
  7. WENN ICH MIR DAS NICHT LEISTEN KANN?
    Auch dann gibt es Möglichkeiten. Wir beraten Sie gerne.
  8. ICH HABE NOCH KEINEN PFLEGEGRAD, MUSS ICH DANN MIT DER LEISTUNGSINANSPRUCHNAHME WARTEN?
    Nein. Unsere Leistungen können Sie sofort in Anspruch nehmen. Sollten Sie einen Pflegegrad bekommen, zahlt Ihre Pflegekasse die Leistungen nämlich rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.
  9. WAS IST, WENN ICH KEINEN PFLEGEGRAD BEKOMME?
    Dann schicken wir Ihnen einmal im Monat eine Privatrechnung.
  10. ICH HABE EINEN PFLEGEGRAD BEKOMMEN UND BEKOMME PFLEGEGELD. MACHEN SIE AUCH BERATUNGSEINSÄTZE?
    Ja, diese Einsätze sind notwendig, damit Sie Ihr Pflegegeld regelmäßig erhalten. Wir beraten Sie in diesem Einsatz über die Leistungen der Pflegeversicherung und beantworten Ihre Fragen bezüglich Ihrer aktuellen Pflegesituation.
    Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1 nicht vorgeschrieben
    Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 1 x pro Halbjahr
    Beratungseinsatz bei Pflegegrad 3 1 x pro Halbjahr
    Beratungseinsatz bei Pflegegrad 4 1 x pro Vierteljahr
    Beratungseinsatz bei Pflegegrad 5 1 x pro Vierteljahr
  11. WAS IST VERHINDERUNGSPFLEGE?
    Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Sie dient in erster Linie der Entlastung der pflegenden Angehörigen. Wenn der pflegende Angehörige eine Auszeit braucht, beruflich verhindert ist, wegen Urlaub fehlt oder selbst krank wird, gibt es die Möglichkeit, durch den von der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellten Betrag in Höhe von 1612,00 Euro pro Jahr, eine Ersatzpflegeperson einzustellen.

    Es besteht die Möglichkeit, bis zu 806,00 Euro aus der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege zu übertragen.
  12. WER ÜBERNIMMT DIE KOSTEN FÜR EIN HAUSNOTRUFSYSTEM?
    Die Pflegekasse übernimmt die monatliche Miete des Geräts, falls die pflegebedürftige Person allein lebt.
  13. WER ÜBERNIMMT DIE KOSTEN FÜR PFLEGEHILFSMITTEL?
    Die Pflegekassen haben ein Pflegehilfsmittelverzeichnis. Dieses informiert darüber, welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt, beziehungsweise leihweise überlassen werden. Falls das nötige Hilfsmittel nicht von der Krankenkasse erstattet wird, zahlt dann die Pflegekasse.

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